Hallo,
es gibt doch für viele psychiatrische TEsts Anleitungen, gibt es auch eine Anleitung wie man feststellt ob jemand einen "freien Willen" hat.
Zur Erläuterung: Ob man einen freien Willen hat, ist z.B. wichtig für die Frage ob man rechtlich betreut (früher: Entmündigt) wird oder nicht.
Wie stellt der Psych. fest ob man einen "freien Willen" hat?
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Re: Wie stellt der Psych. fest ob man einen "freien Willen"
Hallo
Wichtig für der rechtliche Betreuung ist ob jemand geschäftsfähig ist, d.h. entscheidungsfähig ist. Mit freien Wille hat das nichts zu tun.
Und nein. Es gibt kein Test dafür.
Grüss
Muppet
Wichtig für der rechtliche Betreuung ist ob jemand geschäftsfähig ist, d.h. entscheidungsfähig ist. Mit freien Wille hat das nichts zu tun.
Und nein. Es gibt kein Test dafür.
Grüss
Muppet
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Re: Wie stellt der Psych. fest ob man einen "freien Willen"
Ich hab was im Web gefunden:
BTW: DieGeschäftsfähigkeit hat erstmal nicht mit Betreuung zu tun. Falls Vermögensvorsorge als Aufgabenkreis gesetzt ist kann ein Einwilligungsvorbehalt beschlossen werden, d.h. außer bei Geschäften des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittgelkäufe) unterliegt alles der Kontrolle und der Einwilligung des Betreuers, das wäre dann eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, wie sie auch nach dem alten Entmündigungsrecht in Frage kam.
Freier Wille ist etwas anderes:
"Der im § 1896 BGB hinzugefügte Absatz 1a, mit 1. 7. 2005 in
Kraft getreten, hält fest, dass ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Volljährigen
bestellt werden kann. Entscheidend dafür, ob ein „freier Wille“ vorliegt, sind die
Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn
eines der beiden Elemente fehlt liegt kein „freier Wille“ sondern ein „natürlicher Wille“ vor. "
(Siehe: https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediend ... _Wille.pdf)
BTW: DieGeschäftsfähigkeit hat erstmal nicht mit Betreuung zu tun. Falls Vermögensvorsorge als Aufgabenkreis gesetzt ist kann ein Einwilligungsvorbehalt beschlossen werden, d.h. außer bei Geschäften des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittgelkäufe) unterliegt alles der Kontrolle und der Einwilligung des Betreuers, das wäre dann eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, wie sie auch nach dem alten Entmündigungsrecht in Frage kam.
Freier Wille ist etwas anderes:
"Der im § 1896 BGB hinzugefügte Absatz 1a, mit 1. 7. 2005 in
Kraft getreten, hält fest, dass ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Volljährigen
bestellt werden kann. Entscheidend dafür, ob ein „freier Wille“ vorliegt, sind die
Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn
eines der beiden Elemente fehlt liegt kein „freier Wille“ sondern ein „natürlicher Wille“ vor. "
(Siehe: https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediend ... _Wille.pdf)
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