Hallo Vinrouge,
ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, ob die tägliche Funktionsprüfung eines Narkosegerätes der Dokumentation des Medizinprodukte-Buches zuzuordnen ist. Die Checkliste eines Narkose-Arbeitsplatzes ist keinesfalls Gegenstand der MPBetreibV.
Rein juristisch trägt in Deutschland der Anästhesist die Gesamtverantwortung für eine Narkose. Dies schließt auch die Funktionsbereitschaft des Narkosegerätes ein. Der Anästhesist muss sich vor einer Narkose davon überzeugen, dass sein Narkosegerät ordnungsgemäß funktioniert. Dies delegiert er formal an die Anästhesiepflege, welche den Arbeitsplatz (in der Regel überall) anhand einer Checkliste prüft und die Einsatzbereitschaft für den Arzt auch nachvollziehbar dokumentiert. Die Checkliste ist dabei aber nicht Bestandteil einer Verordnung oder eines Gesetzes, sondern dient eher einem standardisierten Ablauf und ist somit Teil der Qualitätssicherung bzw. des Qualitätsmanagements.
Ob es wirklich sinnvoll ist, solche Checklisten dauerhaft zu archivieren, wage ich mal vorsichtig zu bezweifeln. Kann mit einer solchen Checkliste wirklich der juristische Nachweis erbracht werden, dass das Narkosegerät während der Narkose auch einwandfrei funktioniert? Sofern es zu einem Narkosezwischenfall kommt und die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft in Frage gestellt wird, kann eine solche Dokumentation sicherlich hilfreich sein. Einen rechtskräftigen Nachweis kann man damit aber m.E. nicht führen. Es belegt doch nur, dass die Anästhesiepflegekraft den Arbeitsplatz geprüft hat und es dabei keine Auffälligkeiten gab. Das müsste sie im Zweifel mit und ohne eine solche Checkliste aussagen können, da kein Gerät in Betrieb genommen wird, bevor die Tests nicht bestanden wurden.
Sofern aber die schriftliche Dokumentation über die Funktionsprüfung des Narkosegerätes doch dem Medizinprodukte-Buch zuzuordnen ist, treffen die folgenden Vorgaben der MPBereibV zu:
MPBereibV hat geschrieben:§ 7 Medizinproduktebuch
(1) [...] Für das Medizinproduktebuch sind alle Datenträger zulässig, sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.
§ 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher
(2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.
Quelle: www.gifte.de/Recht/mpbetreibv.htm
Daraus würde ich ableiten, dass es zunächst einmal völlig egal ist, in welcher Form die Funktionsprüfung dokumentiert wird. Die Nachweise der Funktionsprüfungen wären dann mit dem Medizinprodukte-Buch noch bis 5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Narkosegerätes aufzubewahren. Im Zweifelsfall würde ich mich an Ihrer Stelle mal mit der Medizin-Technik Ihres Hauses in Verbindung setzen und diese Zuordnung klären.
Rein instinktiv würde ich meinen, dass diese Checklisten nicht archiviert werden müssen, da der Anästhesist sich vor der Narkoseeinleitung von der Einsatzbereitschaft überzeugen muss und dann die Gesamtverantwortung für die Narkose und seine Materialien / Geräte trägt. Die Checkliste ist dabei nur ein Instrument. Genau so gut könnte der Anästhesist die Pflegekraft auch fragen, ob das Narkosegerät von ihr geprüft und einsatzbereit ist und sich darauf genau so verlassen, wie auf eine Checkliste.
Herzliche Grüße