Notkompetenz für Pflegepersonal???
Moderator: DMF-Team
Notkompetenz für Pflegepersonal???
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ich habe in einem anderen Forum gelesen das es sowas wie eine Notkompetenz für A/I Pflegepersonal gibt. Aus dem Rettungsdienst kenn ich das ja - aber in der pflege????
Könnt ihr mir da weiterhelfen?
DANK AN EUCH
Woraus soll denn diese Notkompetenz bestehen?
Im Rettungsdienst sind das klar umrissene Aufgabenbereiche.
Auf Intensivstationen ist oftmals ja ein Arzt rund um die Uhr anwesend oder zumindest in kürzester Zeit da. Mir würde jetzt spontan der Sinn einer "Notkompetenz" nicht einfallen?
In der Praxis sieht es aber meiner Erfahrung nach oft so aus, dass gewisse Tätigkeiten die eine unmittelbare vitale Bedrohung abwenden (z.B. Katecholamingabe...) mit Wissen und Einverständnis der Ärzte selbständig durchgeführt werden bis ärztliches Personal eintrifft, weitere Aufgaben (z.B. Intubation) jedoch den Ärzten "überlassen" werden.
Im Rettungsdienst sind das klar umrissene Aufgabenbereiche.
Auf Intensivstationen ist oftmals ja ein Arzt rund um die Uhr anwesend oder zumindest in kürzester Zeit da. Mir würde jetzt spontan der Sinn einer "Notkompetenz" nicht einfallen?
In der Praxis sieht es aber meiner Erfahrung nach oft so aus, dass gewisse Tätigkeiten die eine unmittelbare vitale Bedrohung abwenden (z.B. Katecholamingabe...) mit Wissen und Einverständnis der Ärzte selbständig durchgeführt werden bis ärztliches Personal eintrifft, weitere Aufgaben (z.B. Intubation) jedoch den Ärzten "überlassen" werden.
der Matze,
(dieser Benutzer ist nicht mehr im DMF aktiv)
Info: Koma und Aufwachen auf der Intensivstation
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Hallo Yasin,
um es kurz zu machen - es gibt keine Stellungnahme der Bundesärztekammer, die Fachpflegepersonal explizit invasive ärztliche Maßnahmen am Patienten im Falle eines rechtfertigenden Notstandes (wie immer der im Krankenhaus auch aussehen mag) empfiehlt. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, auf den sich diese ominöse und immer wieder gern genannte Stellungnahme der BÄK bezieht, ist übrigens nicht ausschließlich dem Rettungsdienst vorbehalten.
Die sog. Notkompetenz ist nichts anderes als eine rechtliche Güterabwägung, bei der die Lebensrettung des Patienten ein höheres Rechtsgut als die damit verbundende Körperverletzung darstellt. Auf die erforderliche Invasivität und natürlich auch auf die sichere Beherrschung der Maßnahmen kommt es dabei an.
Ein Beispiel:
Tritt bei einem Patienten auf der Intensivstation ein Kammerflimmern auf, wird die Intensivpflegekraft auch ohne eine "Empfehlung zu ihren Kompetenzen in der Not" mit der Einleitung von Reanimationsmaßnahmen beginnen und, wenn der Arzt das Geschehen nicht rechtzeitig erreichen kann, anhand ihres Ausbildungs- und Kenntnisstandes eine zeitnahe Defibrillation nach Algorithmus durchführen und rechtfertigen können. Sie muss das Kammerflimmern nur sicher erkennen können und die Maßnahme der Defibrillation sicher beherrschen.
Herzliche Grüße
um es kurz zu machen - es gibt keine Stellungnahme der Bundesärztekammer, die Fachpflegepersonal explizit invasive ärztliche Maßnahmen am Patienten im Falle eines rechtfertigenden Notstandes (wie immer der im Krankenhaus auch aussehen mag) empfiehlt. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, auf den sich diese ominöse und immer wieder gern genannte Stellungnahme der BÄK bezieht, ist übrigens nicht ausschließlich dem Rettungsdienst vorbehalten.
Die sog. Notkompetenz ist nichts anderes als eine rechtliche Güterabwägung, bei der die Lebensrettung des Patienten ein höheres Rechtsgut als die damit verbundende Körperverletzung darstellt. Auf die erforderliche Invasivität und natürlich auch auf die sichere Beherrschung der Maßnahmen kommt es dabei an.
Ein Beispiel:
Tritt bei einem Patienten auf der Intensivstation ein Kammerflimmern auf, wird die Intensivpflegekraft auch ohne eine "Empfehlung zu ihren Kompetenzen in der Not" mit der Einleitung von Reanimationsmaßnahmen beginnen und, wenn der Arzt das Geschehen nicht rechtzeitig erreichen kann, anhand ihres Ausbildungs- und Kenntnisstandes eine zeitnahe Defibrillation nach Algorithmus durchführen und rechtfertigen können. Sie muss das Kammerflimmern nur sicher erkennen können und die Maßnahme der Defibrillation sicher beherrschen.
Herzliche Grüße
Gunnar Piltz
DMF-Moderator
DMF-Moderator
Klasse, genau darauf zielte meine Fragen ab-.im RTD ist das ja "Klar".Wollt halt wissen ob ich mich rechtlich in die "Nesseln" setze wenn ich defibrilliere o.ä.- bevor der Akademiker da ist:Gunnar Piltz hat geschrieben:Hallo Yasin,
um es kurz zu machen - es gibt keine Stellungnahme der Bundesärztekammer, die Fachpflegepersonal explizit invasive ärztliche Maßnahmen am Patienten im Falle eines rechtfertigenden Notstandes (wie immer der im Krankenhaus auch aussehen mag) empfiehlt. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, auf den sich diese ominöse und immer wieder gern genannte Stellungnahme der BÄK bezieht, ist übrigens nicht ausschließlich dem Rettungsdienst vorbehalten.
Die sog. Notkompetenz ist nichts anderes als eine rechtliche Güterabwägung, bei der die Lebensrettung des Patienten ein höheres Rechtsgut als die damit verbundende Körperverletzung darstellt. Auf die erforderliche Invasivität und natürlich auch auf die sichere Beherrschung der Maßnahmen kommt es dabei an.
Ein Beispiel:
Tritt bei einem Patienten auf der Intensivstation ein Kammerflimmern auf, wird die Intensivpflegekraft auch ohne eine "Empfehlung zu ihren Kompetenzen in der Not" mit der Einleitung von Reanimationsmaßnahmen beginnen und, wenn der Arzt das Geschehen nicht rechtzeitig erreichen kann, anhand ihres Ausbildungs- und Kenntnisstandes eine zeitnahe Defibrillation nach Algorithmus durchführen und rechtfertigen können. Sie muss das Kammerflimmern nur sicher erkennen können und die Maßnahme der Defibrillation sicher beherrschen.
Herzliche Grüße
Dank dir für die schnelle und kompetente Antwort!
ICH WÜNSCH EUCH ALLEN EINEN SCHÖNEN ABEND-UND WENN IHR ARBEITEN MÜßT EINEN RUHIGEN DIENST....bis bald
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Notkompetenz ???
Hallo,
mir gefällt schon die Bezeichnung "Notkompetenz" nicht.
Entweder man hat Kompetenz oder nicht.
Wenn man eine Maßnahme nicht routinemäßig beherrscht, wie soll man sie dann im Notfall - unter Streß - beherrschen?
Da es sich um den § 34 StGB handelt, haben die Maßnahmen im rechtfertigenden Notstand nichts mit einer bestimmten Berufsgruppe zu tun.
Entscheidend ist
erstens:
ob die Maßnahme erforderlich ist, keinen Aufschub duldet und verhältnismäßig ist. D. h. ob nicht weniger invasive Maßnahmen auch zum Erfolg führen.
zweitens:
Ein Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
drittens:
ob man die Maßnahme erlernt, regelmäßig geübt und das ggf. dem Staatsanwalt - schriftlich - beweisen kann. (Dokumentation)
Maßnahmen
Bei der Defibrillation dürfte es - Dank der Halbautomaten - keine Schwierigkeiten mehr geben.
Auch die Intubation wird - Dank der Larynxtuben - masken usw. im Notfall primär durch Nichtärzte meistens nicht mehr erforderlich sein.
Medikamente
Was muss man unbedingt sofort geben?
M. E. nur
Adrenalin und Atropin
Wenn ein Patient egal op prä- oder innerklinisch
1. eine bedrohliche Bradykardie
2. einen anaphylaktischen Schock
3. einen Kreislaufstillstand hat
und kein Arzt daneben steht, wäre es doch schlimm, wenn Sie zuerst den Arzt anrufen müssen, um ihn zu fragen, ob Sie etwas spritzen dürfen.
Für alles weitere muss man zwischen Präklinik und Klinik unterscheiden.
Präklinik gem. Empfehlungen der BÄK
Adrenalin
B 2 Mimetikum als Spray
Diazepam als Rektiole
Glucose 40%
Nitro Präparat als Spray
Kristalloide Infusion
und evtl. ein Analgetikum
Das alleine wäre eine weitere Diskussion (im RD) wert!
Klinik
Das sollte jede/r selbst mit seinen Vorgesetzten (Ärztlicher- und Verwaltungsdirektor) am besten schriftlich klären.
Was er / sie wann und wo darf.
Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob man im OP routinemäßig - unter ärztlicher Aufsicht unt Verantwortung -
(Zugänge legt, intubiert, Medikamente verabreicht usw.)
oder ob man das - im Notfall - eigentverantwortlicht tut.
mir gefällt schon die Bezeichnung "Notkompetenz" nicht.
Entweder man hat Kompetenz oder nicht.
Wenn man eine Maßnahme nicht routinemäßig beherrscht, wie soll man sie dann im Notfall - unter Streß - beherrschen?
Da es sich um den § 34 StGB handelt, haben die Maßnahmen im rechtfertigenden Notstand nichts mit einer bestimmten Berufsgruppe zu tun.
Entscheidend ist
erstens:
ob die Maßnahme erforderlich ist, keinen Aufschub duldet und verhältnismäßig ist. D. h. ob nicht weniger invasive Maßnahmen auch zum Erfolg führen.
zweitens:
Ein Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
drittens:
ob man die Maßnahme erlernt, regelmäßig geübt und das ggf. dem Staatsanwalt - schriftlich - beweisen kann. (Dokumentation)
Maßnahmen
Bei der Defibrillation dürfte es - Dank der Halbautomaten - keine Schwierigkeiten mehr geben.
Auch die Intubation wird - Dank der Larynxtuben - masken usw. im Notfall primär durch Nichtärzte meistens nicht mehr erforderlich sein.
Medikamente
Was muss man unbedingt sofort geben?
M. E. nur
Adrenalin und Atropin
Wenn ein Patient egal op prä- oder innerklinisch
1. eine bedrohliche Bradykardie
2. einen anaphylaktischen Schock
3. einen Kreislaufstillstand hat
und kein Arzt daneben steht, wäre es doch schlimm, wenn Sie zuerst den Arzt anrufen müssen, um ihn zu fragen, ob Sie etwas spritzen dürfen.
Für alles weitere muss man zwischen Präklinik und Klinik unterscheiden.
Präklinik gem. Empfehlungen der BÄK
Adrenalin
B 2 Mimetikum als Spray
Diazepam als Rektiole
Glucose 40%
Nitro Präparat als Spray
Kristalloide Infusion
und evtl. ein Analgetikum
Das alleine wäre eine weitere Diskussion (im RD) wert!
Klinik
Das sollte jede/r selbst mit seinen Vorgesetzten (Ärztlicher- und Verwaltungsdirektor) am besten schriftlich klären.
Was er / sie wann und wo darf.
Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob man im OP routinemäßig - unter ärztlicher Aufsicht unt Verantwortung -
(Zugänge legt, intubiert, Medikamente verabreicht usw.)
oder ob man das - im Notfall - eigentverantwortlicht tut.
Hallo Wolfgang,
meine Frage zielte auch nicht darauf ab ob man/frau etwas kann (da bin ich vollkommen deiner Meinung-wer es so nicht beherrscht der/die wird es gerade in Notfällen nicht beherrschen).Entweder man/frau ist kompetent oder nicht!
Aber Leider tut sich der Gesetzgeber ja sehr schwer mit den Kompetenzen von nicht-ärztlichen FACH!!! -Personal.
Meine Frage zielte eher auf den rechtlichen Aspekt der Notkompetenz gerade im A/I Bereich.
Die Bezeichnung finde ich auch blöd!
Ich wußte gar nicht das der § 34 unabhängig von den jeweiligen Berufsgruppen gilt-also gilt der Paragraph für jeden unserer Mitmenschen?!
(':idea:')
PS:schön das es so ein Forum gibt!
@ Admins: DANKE FÜR EURE MÜHEN UND DAS IHR SO VIEL FREIE ZEIT IN DIESES KLASSE FORUM STECKT!!!!!MACHT WEITER SO!!!!
BIS BALD
meine Frage zielte auch nicht darauf ab ob man/frau etwas kann (da bin ich vollkommen deiner Meinung-wer es so nicht beherrscht der/die wird es gerade in Notfällen nicht beherrschen).Entweder man/frau ist kompetent oder nicht!
Aber Leider tut sich der Gesetzgeber ja sehr schwer mit den Kompetenzen von nicht-ärztlichen FACH!!! -Personal.
Meine Frage zielte eher auf den rechtlichen Aspekt der Notkompetenz gerade im A/I Bereich.
Die Bezeichnung finde ich auch blöd!
Ich wußte gar nicht das der § 34 unabhängig von den jeweiligen Berufsgruppen gilt-also gilt der Paragraph für jeden unserer Mitmenschen?!
(':idea:')
PS:schön das es so ein Forum gibt!
@ Admins: DANKE FÜR EURE MÜHEN UND DAS IHR SO VIEL FREIE ZEIT IN DIESES KLASSE FORUM STECKT!!!!!MACHT WEITER SO!!!!
BIS BALD
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- DMF-Mitglied
- Beiträge: 60
- Registriert: 05.02.05, 17:44
Rechtfertigender Notstand
Hallo zusammen,
der § 34 StGB gilt für jedermann.
Deswegen der Auszug
StGB § 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wenn man das immer beherzigt, kann dem Anwender eigentlich nicht viel passieren.
Nicht wörtlich nehmen! Natürlich beinhalten alle Maßnahmen Risiken für den Patienten!
Nur das machen, was absolut und unaufschiebbar notwendig ist.
Was man gelernt, regelmäßig geübt hat und deswegen beherrscht.
Ganz ehrlich, eigentlich diskutieren nur diejenigen über "Notkompetenz" Maßnahmen, welche sie nicht sicher beherrschen. Diese sollten selbst an sich arbeiten, dass sie die Maßnahmen lernen und regelmäßig üben.
Dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Klinik und Präklinik besteht, habe ich bereits geschrieben.
der § 34 StGB gilt für jedermann.
Deswegen der Auszug
StGB § 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wenn man das immer beherzigt, kann dem Anwender eigentlich nicht viel passieren.
Nicht wörtlich nehmen! Natürlich beinhalten alle Maßnahmen Risiken für den Patienten!
Nur das machen, was absolut und unaufschiebbar notwendig ist.
Was man gelernt, regelmäßig geübt hat und deswegen beherrscht.
Ganz ehrlich, eigentlich diskutieren nur diejenigen über "Notkompetenz" Maßnahmen, welche sie nicht sicher beherrschen. Diese sollten selbst an sich arbeiten, dass sie die Maßnahmen lernen und regelmäßig üben.
Dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Klinik und Präklinik besteht, habe ich bereits geschrieben.
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